Achtung!
Liebe Gartenfreunde,
wie aus der letztjährigen Presse als auch aus unserer JHV bekannt, herrscht
absolutes Verbrennverbot!
Ordnungsstrafen drohen. Nehmen Sie bitte diesen Hinweis Ernst!
Von MN Redaktion am 18. Oktober 2013
Die Mitarbeiter aus dem Umweltamt sind in diesen Wochen besonders aufmerksam bei ihren Terminen vor Ort. Neben dem eigentlichen Anliegen reagieren sie auch auf die herbstlichen Rauchsäulen aus den Gärten des Landkreises. Weil Pflanzenabfälle nicht verbrannt werden dürfen, wirken sie darauf hin, dass das Feuer gelöscht wird und klären die Rechtslage. Da es sich um eine Ordnungswidrigkeit handelt, kann auch ein Bußgeld je nach Schwere des Verstoßes verhängt werden.
Das Landratsamt gibt aus diesem Grund noch einmal Hinweise zur rechtlichen Situation:
Pflanzliche Abfälle dürfen grundsätzlich nicht verbrannt werden.
Die sächsische Pflanzenabfallverordnung regelt die Entsorgung pflanzlicher Abfälle, die auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Grundstücken oder Gärten, in Parks, Grünanlagen und auf Friedhöfen oder in sonstiger Weise anfallen, in Sachsen und somit auch in allen Kommunen des Landkreises Leipzig.
Danach sind Garten- und Pflanzenabfälle hauptsächlich zu verwerten. Eine Entsorgung durch Verbrennung ist grundsätzlich verboten. Aufgrund der zur Verfügung stehenden Entsorgungsmöglichkeiten im Landkreis Leipzig, z. B.:
ganzjährige kostenpflichtige Abgabe an den Sammelstellen
Stellung Biotonne (privat)
Andienung bei privaten Entsorgern
Containerstellung durch private Entsorger
für Garten- und Siedlervereine: Containerstellung über Amt für Abfallwirtschaft des Landkreises
ist auch eine ausnahmsweise Verbrennung von Pflanzenabfällen nicht gerechtfertigt.
Auch der erforderliche Arbeitsaufwand für das Zerkleinern der pflanzlichen Abfälle sowie die Aufwendungen für den Transport und die Entsorgungsgebühr bei der Überlassung führen nicht zu einer Unzumutbarkeit.
Sind jedoch Eigenkompostierung, die Nutzung der öffentlichen Pflanzenabfallsammlung oder die Entsorgung über private Entsorger nicht möglich oder nicht zumutbar, kann das Landratsamt Landkreis Leipzig auf Antrag im Einzelfall Ausnahmegenehmigungen (kostenpflichtiger Bescheid) erteilen.
Besteht der Verdacht, dass Pflanzen oder Pflanzenteile mit gefährlichen Pflanzenkrankheiten (Feuerbrand, Scharka, Blauschimmel des Tabaks) befallen sind, entscheidet das Sächsische Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie Referat Pflanzenschutz Waldheimer Straße 219 01683 Nossen Tel.: 035242-6317400 als zuständige Pflanzenschutzbehörde unabhängig von den o. g. Regelungen über die Notwendigkeit und die Art der Vernichtung der pflanzlichen Abfälle.
P.S. Auf der Pinnwand unter „wichtige Adressen“ habe ich die Anschrift vom Bauamt Grimma zugefügt.
Helmut Külpmann